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Die Vereinssatzung


(verfasst und geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.08.2011)

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen: AKWfreieZukunft - Verein für Alternativtechnologien

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in NRW.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2011.

§ 2

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Alternativtechnologien zu

den Erneuerbaren Energien um AKW´s schnellstens entbehrlich zu machen und zum Zwecke des Umweltschutzes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

“steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Wissenschaftlicher Meinungsaustausch aller an den Erneuerbaren Energien und Alternativtechnologien Interessierten, sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Vergabe von Forschungsaufträgen

  1. Förderung von -Projekten, -Prototypen, -Feldtest der Alternativtechnologien

  1. Vorbereitung sachgerechter Beiträge zur öffentlichen Diskussion auf neutraler Grundlage.

  1. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs der Praktiker zur Wissenschaft.

(3) Der Verein macht seine Arbeitsergebnisse der Allgemeinheit zugänglich. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke

2. Mitgliedschaft

§ 3

(1) Mitglieder können werden

a) Natürliche und juristische Personen,

b) Nichtrechtsfähige Vereine und sonstige Personenvereinigungen.

(2) Die Mitgliedschaft von nichtrechtsfähigen Vereinen und sonstigen Personenvereinigungen setzt voraus, dass eine natürliche oder juristische Person die gesamtschuldnerische Haftung für die Pflichten aus dieser Satzung übernimmt, insbesondere auch für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge einsteht. Der nichtrechtsfähige Verein oder die Personenvereinigung muss mindestens eines ihrer rechtsfähigen Mitglieder schriftlich bevollmächtigten, das Stimmrecht bei Versammlungen auszuüben.

§ 4

(1) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(2) Gegen eine Entscheidung nach Absatz 1 kann binnen 6 Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand bis zum 30.09. eines Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen und wird mit Ablauf des gleichen Jahres wirksam. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand einem vorzeitigen Ausscheiden zustimmen.

b) durch Tod oder Erlöschen des Mitglieds.

c) durch Ausschluss. Ein Ausschluss ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(4) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erlischt, haben keine Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

§ 5

(1) Die dem Verein zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Zwecke erwachsenden Kosten werden durch Beiträge und freiwillige Zuwendungen gedeckt.

(2) Mittel des Vereins und Überschüsse zum Schluss des Geschäftsjahres dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen nicht bewilligt werden.

3. Förderkreis

§ 6

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereinigungen, Zusammenschlüsse und Kreise, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen, ohne Mitglied zu werden, können dem Förderkreis beitreten.

(2) Der Beitritt zum Förderkreis erfolgt durch die jederzeit widerrufbare Erklärung, den Verein jedes Jahr mit einem bestimmten Betrag bei der Durchführung der Aufgaben zu unterstützen.

(3) Mitgliedsrechte können von den Teilnehmern des Förderkreises nicht beansprucht werden.

4. Organe

§ 7

(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Geschäftsführung

d) der Rechnungsprüfer

§ 8

Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt, und zwar spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

b) die Wahlen zum Vorstand;

c) die Entgegennahme des Geschäftsberichts und die Entlastung des Vorstandes;

d) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes;

e) die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit in einer gesonderten Beitragsordnung;

f) die Wahl der Rechnungsprüfer;

g) die Satzungsänderungen;

h) die Auflösung des Vereins;

i) die Entscheidungen über Aufwandsentschädigungen und Reisekostenerstattungen für den Vorstand oder die Geschäftsführung;

j) die sonstigen ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.

§ 9

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.

(2) der Vorsitzende und ein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand ist zuständig für

a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres;

d) den Abschluss und die Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen;

e) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

f) die Bestellung der Geschäftsführung;

g) die Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit;

h) die Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres;

i) alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung anderen Organen zugewiesen sind.

(4) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Nachwahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen bei der nächsten
Mitgliederversammlung. Bis dahin bleibt der Vorstand beschlussfähig und vertretungsbefugt.

(5) Die Inhaberschaft eines Vorstandsamtes endet durch

a) Zeitablauf

b) Widerruf bzw. Abwahl

c) Rücktritt

d) Tod

e) Ausschluss aus dem Verein.

(6) Vorstandsitzungen und Beschlussfassungen können auch telefonisch, schriftlich, mittels Email oder anderer Medien unter Wahrung der sonstigen Verfahrensanforderungen stattfinden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.

§ 10

Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung übernimmt

a) die Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte und

b) die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

(2) Die Geschäftsführung unterliegt der Weisung und Aufsicht des Vorstands.

§ 11

Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, der die Bücher und die Kassenführung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten hat.

5. Verfahrensbestimmungen für die Mitgliederversammlung und den Vorstand

§ 12

(1) Einladungen zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung mit den Stellvertretern durch die Geschäftsführung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.

(2) Bei den Einladungen muss zwischen der Aufgabe der Vollständigen Einladung zur Post und dem Tage der Versammlung oder Sitzung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

(3) Über Beratungsgegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt wurden, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen oder vertreten ist und alle Anwesenden damit einverstanden sind.

§ 13

(1) Vorstand und Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend oder vertreten ist. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlußunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung, die am gleichen Tage wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

(2) Soweit nicht das Gesetz oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schriftliche Stimmenübertragung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, § 32 Absatz 2 BGB findet keine Anwendung.

§ 14

Über alle Versammlungen der Organe ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter und der Geschäftsführung zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Abruf zu übersenden ist.

§ 15

Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen, es sei denn, dass die Wahlberechtigten sich einstimmig für eine andere Art des Wahlganges entscheiden.


§ 16

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

6. Auflösung des Vereins

§ 17

(1) Die Versammlung ist für die Auflösung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(2) Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so beschließt über die Auflösung eine auf 8 Wochen später einzuberufende Mitgliederversammlung, bei ihr genügt zur Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.

§ 18

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks wickelt der Vorstand die Geschäfte ab.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen auf die Deutsche Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und  ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(3) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

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